Donnerstag, November 13, 2025
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Bundesgerichtshof weist Klage von Wirecard-Aktionären ab

Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft, die im Fall Wirecard Schadensersatz gefordert hat, gilt nicht als „einfache“ Insolvenzgläubigerin und soll bei der Verteilung der restlichen Mittel aus der Insolvenz nur nachrangig berücksichtigt werden. Das hat der neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Donnerstag entschieden.

Die Kapitalanlagegesellschaft erwarb im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2020 Aktien von Wirecard auf dem Sekundärmarkt und verkaufte diese zum großen Teil wieder. Am 18. Juni 2020 hielt die Klägerin noch 73.345 Aktien der Wirecard AG. Sie meint, ihr stünden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft zu. Die Wirecard AG habe ein tatsächlich nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht und über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin keine Aktien erworben.

Das Landgericht hatte die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte dann die eingelegte Berufung des Beklagten durch Teilurteil zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin ein Zwischenurteil erlassen. Darin hatte das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen geltend machen könne. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung schließlich weiter.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die von der Klägerin angemeldeten Forderungen keine einfachen Insolvenzforderungen darstellen. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre seien derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger zurücktreten müssten.

Im Fall Wirecard sind rund 15,4 Milliarden Euro Forderungen angemeldet, aber nur 650 Millionen Euro vorhanden. Die Kapitalanlagegesellschaft geht folglich wahrscheinlich leer aus.


Foto: Bundesgerichtshof (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Foto/Quelle: dts

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