Donnerstag, November 28, 2024
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Bekifft am Steuer?

Das bedeutet das neue Cannabis-Gesetz für Autofahrer

Die Entkriminalisierung von Cannabis steht kurz bevor: Bis spätestens Ende der Woche soll das entsprechende Gesetz vom Bundestag beschlossen werden und anschließend zum 1. April in Kraft treten. Während viele Aspekte zum Anbau und zur Abgabe der Droge bereits geklärt sind, bleiben insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen im Straßenverkehr noch zahlreiche Fragen offen – denn die Entkriminalisierung von Cannabis und die derzeitigen Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung passen in vielerlei Hinsicht noch nicht zusammen. Geblitzt.de und Partneranwalt Christian Marnitz nehmen die aktuelle Rechtslage einmal genauer unter die Lupe.

Aktuelle Rechtslage im Überblick

Eine zentrale Problemstellung betrifft die Frage, ab wann sich Autofahrer nach dem Kiffen wieder ans Steuer setzen dürfen. Christian Marnitz, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de, erklärt die aktuelle Rechtslage: „Im Gegensatz zum Alkohol gibt es keine Grenzwerte für Drogen am Steuer, die die relative und absolute Fahruntüchtigkeit bestimmen. Es gibt allerdings Empfehlungen einer Grenzwertkommission für Wirkstoffnachweise einzelner Betäubungsmittel. Diese werden in der Rechtsprechung berücksichtigt.“ Der empfohlene Grenzwert für das im Cannabis enthaltene THC (Tetrahydrocannabinol) lautet 1 ng/ml (Nanogramm pro Milliliter) und wird vor Gericht sowie beim Drogentest berücksichtigt.

Null-Toleranz-Regelung

Die aktuelle Rechtslage kommt einer Null-Toleranz-Regelung gleich, denn Studien belegen, dass erst ab einem Wert von 2 bis 4 ng/ml von einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens gesprochen werden kann. „Wer unter berauschenden Mitteln wie Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)“, weiß Christian Marnitz. Bei Erstvergehen drohen in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Für Wiederholungstäter könnten die Strafen sogar auf bis zu 3.000 Euro ansteigen.

THC lange im Körper nachweisbar

Während Autofahrer unter dem erlaubten Grenzwert von 0,5 Promille Alkohol im Blut nichts zu befürchten haben, gestaltet sich die Situation bei Cannabis deutlich schwieriger. Denn im Gegensatz zu Alkohol ist THC länger im Körper nachweisbar – teilweise mehrere Wochen, bei häufigem Konsum sogar länger. Die aktuelle Rechtslage kann also dazu führen, dass Autofahrer bestraft werden, die während der Fahrt nicht unter Drogeneinfluss stehen, aber in den Tagen zuvor Cannabis konsumiert haben.

Neue Grenzwerte notwendig?

Braucht es also neue Grenzwerte für Cannabis oder nicht? Aktuell sind die Meinungen gespalten: Während der ADAC beispielsweise eine Anpassung der Grenzwerte fordert – mit Ausnahme von Fahranfängern und unter 21-Jährigen – beharrt der TÜV darauf, die aktuelle Null-Toleranz-Regelung zum Wohle der Verkehrssicherheit beizubehalten. Die Ampelkoalition hält eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung für notwendig. Es soll für Cannabis eine differenzierte Regelung, ähnlich derjenigen für Alkohol, etabliert werden. Bis zum 31. März will das Verkehrsministerium deshalb einen Vorschlag für entsprechende THC-Grenzwerte vorlegen.

Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Bild:Bekifft-am-Steuer Bildquelle: oasisamuel-shutterstock

Quelle:Borgmeier Public Relations

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